Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese AGB regeln den Vertrieb der Kanzlei-Software „Verlass" durch Mohamad Ali (Einzelunternehmer) an Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzleien sowie vergleichbare Unternehmen (B2B).
Stand: Fassung 2.1, Juli 2026
Anbieter im Sinne dieser AGB ist Mohamad Ali, Einzelunternehmer, Tschurtschenthalerstraße 7, 6020 Innsbruck, Österreich („Anbieter", „wir" oder „uns"). Die AGB gelten für den Vertrieb der Software „Verlass" und werden dem Kunden vor Vertragsschluss als Anlage zum Software-Lizenzvertrag übergeben.
§ 1 Geltungsbereich und Einbeziehung
(1) Diese AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Anbieters im Zusammenhang mit der Software „Verlass". Sie werden dem Kunden vor Vertragsschluss als Anlage zum Software-Lizenzvertrag übergeben; der Kunde bestätigt den Erhalt mit Unterzeichnung des Lizenzvertrages.
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB bzw. § 1 KSchG (B2B), insbesondere an Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzleien. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere der Software-Lizenzvertrag samt Geheimhaltungsvereinbarung und der Auftragsverarbeitungsvertrag, gehen diesen AGB vor; es gilt die Rangfolge nach § 15 Abs. 3 des Lizenzvertrages.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Darstellungen der Software auf der Website des Anbieters sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar.
(2) Der Vertrag kommt ausschließlich durch beidseitige Unterzeichnung des Software-Lizenzvertrages oder durch schriftliche Auftragsbestätigung des Anbieters zustande. Die Bereitstellung eines Lizenzschlüssels ist Erfüllungshandlung und begründet für sich genommen keinen Vertragsschluss.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, Vertragsabschlüsse ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
§ 3 Leistungen
(1) Das Leistungsportfolio des Anbieters umfasst:
a) Jahreslizenz: die zeitlich befristete Überlassung der Software „Verlass" im Rahmen einer Jahreslizenz; Umfang, Beschränkungen und Laufzeit der Nutzungsrechte regelt der Software-Lizenzvertrag.
b) Einrichtung und Implementierung: Leistungen zur Einrichtung und Implementierung vor Ort (insbesondere Installation, Datenimport und Grundschulung) werden auf Grundlage eines gesonderten Einrichtungsvertrages bzw. Angebots erbracht; die Abrechnung erfolgt nach Aufwand oder als Pauschale.
c) Laufender Betrieb und Aktualität: Der laufende Betrieb der Software (insbesondere Rechtsbestands- und Software-Updates, Datenpflege, Monitoring, Support mit vereinbarter Reaktionszeit sowie Ausfallabsicherung) ist im laufenden Nutzungsentgelt enthalten; ein gesonderter Wartungsvertrag ist hierfür nicht erforderlich. Darüber hinausgehende Leistungen, insbesondere zusätzliche Vor-Ort-Einsätze auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, werden nach Aufwand verrechnet.
d) Zusatzleistungen: weitere Leistungen (z. B. zusätzliche Rollen- und Berechtigungskonzepte, weitere Schulungen) werden nach Aufwand verrechnet.
e) Zusatzmodule („Skills"): optionale fachspezifische Zusatzmodule (z. B. Module für einzelne Rechts- oder Steuergebiete) sind gesondert lizenzpflichtige Erweiterungen der Software; sie werden über die Administrationsfunktion je Nutzerkonto freigeschaltet. Einzelheiten zu nutzergenauer Freischaltung, befristeter kostenloser Erprobung und anschließender Entgeltlichkeit regelt § 12 des Software-Lizenzvertrages.
(2) Für Zusatzmodule gelten die Bestimmungen des Software-Lizenzvertrages einschließlich der Regelungen zu KI-generierten Inhalten (§ 8 des Lizenzvertrages) sinngemäß. KI-generierte Inhalte sind Arbeitshilfen; sie ersetzen nicht die fachliche Prüfung durch die Berufsträger des Kunden.
(3) Ein Anspruch auf Verfügbarkeit bestimmter Zusatzmodule oder Zusatzleistungen besteht nicht.
§ 4 Testphase
(1) Der Anbieter kann Interessenten eine kostenlose Testphase von 30 Tagen einräumen. Die Testphase ist eine freiwillige Leistung des Anbieters; ein Rechtsanspruch auf ihre Gewährung besteht nicht. Die Vergabe erfolgt nach freiem Ermessen des Anbieters, insbesondere nach Maßgabe seiner verfügbaren Kapazitäten und Ressourcen. Voraussetzung ist stets die vorherige Unterzeichnung des Software-Lizenzvertrages samt Geheimhaltungsvereinbarung; ein Test-Lizenzschlüssel wird vor Unterzeichnung nicht bereitgestellt.
(2) Die Testphase endet automatisch; es entsteht keine Zahlungspflicht und kein Anspruch auf Fortführung. Der Anbieter kann die Testphase bei Verstößen gegen den Software-Lizenzvertrag, insbesondere gegen Nutzungsbeschränkungen oder Geheimhaltungspflichten, vorzeitig mit sofortiger Wirkung beenden. Im Übrigen gilt § 2 des Lizenzvertrages.
(3) Stellt der Anbieter für die Testphase Hardware bei (Testserver), wird diese dem Interessenten leihweise überlassen und verbleibt im Eigentum des Anbieters. Entscheidet sich der Interessent gegen eine Fortführung, holt der Anbieter den Testserver innerhalb des vereinbarten Einsatzgebietes (Tirol und Westösterreich) auf eigene Kosten ab. Sämtliche auf dem Testserver angelegten Daten, insbesondere eingelesene Dokumente, Suchindizes, Benutzerkonten und Protokolle, werden gelöscht; der Interessent erhält hierüber eine schriftliche Bestätigung.
(4) Für die standardmäßige Einrichtung, Einschulung, Abholung und Löschung im Rahmen der Testphase entstehen dem Interessenten keine Kosten. Individuelle Sonderentwicklungen, zusätzliche Standorte oder sonstige ausdrücklich gewünschte Zusatzleistungen werden nur verrechnet, wenn sie zuvor schriftlich vereinbart wurden.
§ 5 Preise und Zahlung
(1) Die Lizenzgebühr für die Jahreslizenz ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. Anlage 1 des Lizenzvertrages (Preisstufe nach vereinbarter Nutzerkonten-Anzahl) und versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer je Kanzlei und Jahr. Sie ist jeweils im Voraus fällig und wird im Voraus in Rechnung gestellt.
(2) Einrichtungs- und Implementierungsleistungen (§ 3 lit. b) werden nach Aufwand zu dem im Angebot vereinbarten Stundensatz oder als Pauschale gemäß Angebot verrechnet; die Rechnungsstellung erfolgt nach Leistungserbringung bzw. nach vereinbarten Etappen (Zahlungsplan). Wird für die Einrichtungspauschale eine Ratenzahlung vereinbart (bis zu 18 gleiche Monatsraten, ohne Zinsaufschlag), so wird der noch offene Restbetrag bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses sofort zur Zahlung fällig. Zusatzleistungen (§ 3 lit. d) werden nach Aufwand verrechnet; der laufende Betrieb (§ 3 lit. c) ist im Nutzungsentgelt enthalten, Zusatzmodule (§ 3 lit. e) werden nach Maßgabe der jeweiligen gesonderten Vereinbarung abgerechnet.
(3) Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte (§ 456 UGB). Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das vom Anbieter bekanntgegebene Konto. Skonti bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Teilzahlungen bzw. Etappenzahlungen sind nach individueller Vereinbarung zulässig.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, die Freischaltung bzw. Verlängerung des Lizenzschlüssels von der vollständigen Zahlung abhängig zu machen. Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung und angemessener Nachfrist berechtigt den Anbieter zur außerordentlichen Kündigung (§ 10 Abs. 3 des Lizenzvertrages).
(5) Preisanpassungen für Folgelaufzeiten werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor Beginn der neuen Laufzeit mitgeteilt; sie werden nur wirksam, wenn der Kunde die Verlängerung zu den mitgeteilten Konditionen bestellt.
§ 6 Lizenzumfang
Umfang, Beschränkungen und Laufzeit der Nutzungsrechte ergeben sich abschließend aus dem Software-Lizenzvertrag. Zusammengefasst: nicht-exklusives, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den internen Kanzleigebrauch, On-Premise-Installation, Jahreslizenz mit signiertem, offline geprüftem Lizenzschlüssel, vereinbarte Nutzerkonten-Stufe, keine Weitergabe, kein Reverse Engineering (vorbehaltlich §§ 40d, 40e öUrhG), keine Modifikation, Kopien nur zu Sicherungszwecken.
§ 7 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt die vom Anbieter mitgeteilten Systemvoraussetzungen (Anlage/Dokumentation, u. a. geeigneter Server bzw. Arbeitsplatzrechner, unterstütztes Betriebssystem, ausreichende Hardware-Ressourcen für den lokalen LLM-Betrieb) auf eigene Kosten sicher und hält seine Systeme dem Stand der Technik entsprechend aktuell und abgesichert.
(2) Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung sämtlicher Daten (Datenbanken, Dokumente, Konfiguration) selbst verantwortlich.
(3) Der Kunde verwaltet Nutzerkonten und Zugriffsrechte in eigener Verantwortung und hält Lizenzschlüssel sowie Zugangsdaten geheim.
(4) Der Kunde prüft KI-generierte Inhalte vor jeder Verwendung fachlich; die berufliche Letztverantwortung verbleibt beim Kunden.
(5) Der Kunde entscheidet eigenverantwortlich über die Wahl des Sprachmodells (lokaler Betrieb bzw. ein optional konfigurierbarer externer LLM-Provider) und die damit verbundenen datenschutz- und berufsrechtlichen Folgen; Näheres regelt der Auftragsverarbeitungsvertrag.
(6) Der Kunde weist seine Mitarbeiter vor der Nutzung anhand des Sicherheits-Leitfadens für Mitarbeiter (Betriebsdokumentation) in den sicheren Umgang mit der Software ein, lässt sich die Kenntnisnahme bestätigen und stellt die Einhaltung sicher; er ist für die Freiheit der von ihm eingebrachten Dateien und Eingaben von Schadsoftware und schädlichen oder verborgenen Inhalten verantwortlich und dafür, dass seine Mitarbeiter die Sicherheitshinweise der Software (insbesondere die Link-Warnung) beachten (§ 4 Abs. 5 des Software-Lizenzvertrages). Die nutzergenaue Zuweisung von Skills und Zugriffsrechten verwaltet der Kunde in eigener Verantwortung (§ 12 Abs. 2 des Software-Lizenzvertrages).
§ 8 Gewährleistung und Haftung
(1) Für die laufend überlassene Software gilt: Der Anbieter erhält die Software während der Laufzeit der jeweils aktiven, entgeltlichen Lizenz im Wesentlichen in der in der Produktbeschreibung (Anlage 1 des Lizenzvertrages, Abschnitt A) beschriebenen Soll-Beschaffenheit und behebt ihm gemeldete, reproduzierbare Abweichungen binnen angemessener Frist (laufende Erhaltungspflicht, § 8 Abs. 1 des Lizenzvertrages). Die Vermutungsregel des § 924 ABGB ist im unternehmerischen Verkehr ausgeschlossen; den Kunden trifft die Rügeobliegenheit des § 377 UGB. Für einmalige Leistungen (insbesondere Einrichtungsleistungen) verjähren Gewährleistungsansprüche, soweit gesetzlich zulässig, in sechs Monaten ab Abnahme.
(2) Geschuldet ist, dass die Such- und Retrieval-Funktionen ordnungsgemäß indexierte Dokumente auffinden und KI-generierte Antworten die zugrunde gelegten Dokumente als Quellen ausweisen. Nicht geschuldet ist die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität KI-generierter Ausgaben im Einzelfall; diese sind Arbeitshilfen und ersetzen keine fachliche Prüfung.
(3) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht) und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden; die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für Sach- und Vermögensschäden bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung je Schadensfall auf die Höhe der Jahreslizenzgebühr, insgesamt je Vertragsjahr auf das Zweifache der Jahreslizenzgebühr begrenzt. Für Schäden aus der Verletzung von Geheimhaltungs- oder Datenschutzpflichten gilt bei leichter Fahrlässigkeit eine gesonderte Höchstgrenze in Höhe des Dreifachen der Jahreslizenzgebühr je Schadensfall, insgesamt je Vertragsjahr begrenzt gemäß § 8 Abs. 3 des Lizenzvertrages. Mehrere Schäden aus derselben Ursache oder einem einheitlichen Vorfall gelten als ein Schadensfall (Serienschadenklausel). Zwingende Haftungen (insbesondere nach dem PHG sowie nach Art. 82 DSGVO) bleiben unberührt. Die Einzelheiten entsprechen § 8 des Software-Lizenzvertrages.
(4) Der Anbieter haftet nicht für Leistungsverzögerungen oder -ausfälle infolge höherer Gewalt oder behördlicher Maßnahmen. Die Verfügbarkeit optionaler, vom Kunden gewählter externer Dienste (insbesondere eines optional konfigurierbaren externen LLM-Providers) liegt außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters; der empfohlene lokale Betrieb ist hiervon unabhängig lauffähig. Die Leistungspflichten ruhen für die Dauer und im Umfang solcher Umstände.
§ 9 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde kann gegen Forderungen des Anbieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 10 Datenschutz
(1) Die Software wird On-Premise beim Kunden betrieben; Kundendaten verbleiben grundsätzlich auf dessen Systemen. Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch den Anbieter im Auftrag des Kunden (Support/Wartung) schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab, spätestens vor der ersten Verarbeitung personenbezogener Echtdaten.
(2) Informationen zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Website des Anbieters enthält die Datenschutzerklärung.
§ 11 Änderungen dieser AGB
(1) Für neu abzuschließende Verträge gilt die jeweils aktuelle, auf der Website des Anbieters abrufbare Fassung dieser AGB.
(2) Für laufende Vertragsverhältnisse gilt: Änderungen dieser AGB werden dem Kunden mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten in Textform (z. B. per E-Mail) angekündigt. Widerspricht der Kunde nicht binnen eines Monats ab Zugang der Ankündigung in Textform, gelten die Änderungen als genehmigt (Zustimmungsfiktion); auf diese Rechtsfolge weist der Anbieter in der Ankündigung ausdrücklich hin.
(3) Widerspricht der Kunde fristgerecht, gilt für das laufende Vertragsverhältnis die bisherige Fassung fort. In diesem Fall sind beide Parteien berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Ende der laufenden Lizenzperiode zu kündigen.
(4) Die Zustimmungsfiktion nach Absatz 2 gilt nicht für Änderungen der Hauptleistungspflichten. Änderungen des Preises, des Leistungsumfangs oder der Haftungsregelungen sowie sonstige wesentliche Änderungen zulasten des Kunden bedürfen stets dessen ausdrücklicher Zustimmung; die Zustimmungsfiktion ist auf die Anpassung von Nebenbestimmungen (insbesondere Verfahrens-, Support- und Kommunikationsmodalitäten) beschränkt, die den Kunden nicht unangemessen benachteiligen.
§ 12 Vertragsübernahme und Rechtsnachfolge
(1) Der Anbieter ist berechtigt, den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf ein Unternehmen zu übertragen, das den Geschäftsbetrieb des Anbieters ganz oder hinsichtlich des Produkts „Verlass" übernimmt.
(2) Die Übertragung wird dem Kunden in Textform angezeigt. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag binnen eines Monats ab Zugang der Anzeige aus wichtigem Grund zum Ende der laufenden Lizenzperiode zu kündigen.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck, Österreich.
(3) Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand dieser AGB: Fassung 2.1, Juli 2026 · Siehe auch: Impressum · Datenschutzerklärung